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Familienrecht – Übersicht


 

Pressemitteilung des BMFSFJ v. 15. August 2017

Künftig Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Bundespräsident hat am 14.08.2017 das Gesetz zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende unterzeichnet.

Rückwirkend zum 01.07.2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten.

Alleinerziehende sollten nun die Leistung umgehend beim Jugendamt beantragen. Auch eine spätere Antragstellung im September 2017 reicht aus, um Ansprüche für die Zeit ab 01.07.2017 geltend zu machen; ein entsprechender Weisungsentwurf liegt den Ländern zur Stellungnahme vor.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. März 2017 (Az.: 4 UFH 1/17)

Gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau nach Drohungen des Ehemannes

Das OLG Oldenburg entschied, dass bei einem Streit von Eheleuten um die gemeinsame Wohnung die Wohnung zur Verhinderung einer „unbilligen Härte“ auch nur einem der beiden zugesprochen werden kann. Dies sei insbesondere der Fall, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Im vorliegenden Fall bestätigte das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg, laut der der Ehefrau die Wohnung zugesprochen worden war. Der Ehemann hatte sich gegen den Beschluss gewehrt, da die Zuweisung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Das OLG gab jedoch der Frau Recht, da ihr ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann nicht zuzumuten sei. Der Mann habe zuvor auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er zudem auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen.

Es sei daher plausibel gewesen, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde, somit sei die Zuweisung der Wohnung an die Ehefrau aufgrund der Gefährdungslage auch verhältnismäßig.

Darüber hinaus sei es dem Mann auch zumutbar, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

Düsseldorfer Tabelle ab 01. Januar 2016

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Zum 1.1.2016 änderte sich die "Düsseldorfer Tabelle".Die Tabelle dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB (Bundesgesetzbuch). 

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 01.01.2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung für die Altersstufe  0 bis 5 Jahre 335,- € statt bisher 328,- €, für die 2. Altersstufe, 6 -11 Jahre, 384 € statt bisher 376,- € und für die Zeit vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 € statt bisher 440 € monatlich. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr beträgt der Mindestunterhalt 516,-€ im Monat.

Zu finden sind die aktuellen Zahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle im pdf-Format auf der Seite des OLG Düsseldorf.

OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2015 (Az.: 5 UF 53/15)

Sparguthaben der Kinder darf nicht von Eltern zu Unterhaltszwecken genutzt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Sparguthaben der Kinder auch nach einer ehelichen Trennung nicht für Unterhaltszwecke genutzt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall hatten die Großeltern väterlicherseits auf das Sparkonto des Enkels eingezahlt und den Verfügungsbereich dem Kind zukommen lassen; weitere Zahlungen erfolgten dann später vom Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Nach der Trennung der Kindeseltern hob die Kindesmutter den kompletten Betrag vom Sparbuch des Kindes ab.

Das Gericht teilte mit, dass eine solche Tat ein pflichtwidriges Verhalten darstelle und ein entsprechender Schadensersatzanspruch herrsche. Die Mutter muss den entnommenen Betrag vollständig zurückerstatten und wurde darauf hingewiesen, dass Einrichtungs- und Bekleidungsgegenstände für das Kind, die sie mit dem entnommenen Geld gekauft hatte, im Rahmen der Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln hätten gezahlt werden müssen und dafür nicht das Kindesvermögen herangezogen werden dürfe. Außerdem erwähnte das Gericht, dass sie bei absoluter Notwenigkeit von Unterhaltsgeld gehalten gewesen wäre, Sonderbedarf gegenüber dem Kindesvater geltend zu machen oder den Sozialhilfeträger um Unterstützung zu bitten.

01. Januar 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015

Unterhaltspflichtige dürfen ab kommendem Jahr mehr Geld für sich behalten. Mit der neuen "Düsseldorfer Tabelle" steigt ab Jahresbeginn 2015 der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1000 auf 1080 Euro im Monat. Für Nicht-Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro.

In der "Düsseldorfer Tabelle", die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter anderem die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt und der dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu belassende Selbstbehalt geregelt. Eine Änderung der Tabelle ist erforderlich, weil die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben haben (Selbstbehaltssätze), aufgrund der Anhebung des Regelsatzes nach dem SGB II ("Hartz IV") zum 01.01.2015 erhöht wurden.

Die Unterhaltssätze der Kinder bleiben zunächst unverändert, weil sie sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientieren, der von der Bundesregierung im Gegensatz zum Hartz-IV-Regelsatz nicht angepasst wurde.

Sie finden die  Düsseldorfer Tabelle 2015 im pdf-Format auf der Seite des OLG Düsseldorf.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.05.2014 (Az.: 1 U 305/12)

Kein Schadensersatz für kranke Adoptivkinder

Die Adoptiveltern von zwei behinderten Kindern sind vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ihrer Klage gegen das Jugendamt gescheitert. Bereits in der Vorinstanz wurde der Klage der Adoptiveltern nicht stattgegeben.

Sie forderten vom Jugendamt Schadensersatz, da sie von den Mitarbeitern der Behörde vor der Adoption nicht ausreichend über die gesundheitlichen Risiken der Geschwister aufgeklärt haben sollen.

Vor drei Jahren wurden festgestellt, dass die Kinder auf Grund des Alkoholkonsums der leiblichen Mutter schwerbehindert sind. Daraufhin forderten die Adoptiveltern den Unterhalt für die Kinder von der Stadt zurück und verlangte die Übernahme aller künftig entstehenden Kosten. Sie meinten, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes von der Alkoholproblematik der Mutter gewusst hätten und die künftigen Adoptiveltern nicht darüber in Kenntnis setzten. Ihrer Meinung nach,  habe das Jugendamt seine Amtspflichten in einem Adoptionsverfahren verletzt.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Mitarbeiter nicht zweifelsfrei vom Alkoholkonsum der leiblichen Mutter und der damit verbundenen möglichen Schädigungen der Kinder gewusst hätten. Ferner haben die Mitarbeiter die Adoptiveltern über die bereits bekannten gesundheitlichen Probleme der Mutter aufgeklärt. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt besteht somit nicht.

OLG Hamm vom 24. September 2013 (Az: 2 UF 58/13)

Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen.

Streiten sich getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall der Eltern eines 1994 geborenen Sohnes. Nach der Trennung der Eheleute 2012 blieb die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung. Diese gehört den Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn beantragte der Ehemann, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Das OLG verpflichtete die Ehefrau nach Ablauf einer Räumungsfrist zur Räumung der Wohnung und wies dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zu. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Die Belange von Kindern sei bei der Abwägung der Wohnungsbelegung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung, so dass im vorliegenden Fall die Ehewohnung dem Ehemann zugewiesen wurde. Da das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn nachhaltig gestört sei, wäre es dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe und es seien keine vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau erkennbar, ihr die Wohnung zu erhalten.

BGH vom 30.01.2013 (Az: XII ZR 158/10)

Kein Abzug der zusätzlichen Altersversorgung im Mangelfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält in seiner Entscheidung fest, dass Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nicht vom der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommen in Abzug gebracht werden können, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen (sog. Mangelfall).

Das Gericht weist darauf hin, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich als Abzugsposten zu berücksichtigen. Allerdings müsse eine Interessenabwägung zwischen den Positionen des Kindes und des Unterhaltsschuldners erfolgen. Bei der Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge ist einerseits zu berücksichtigen, dass das minderjährige Kind keine Möglichkeit hat, eigenes Einkommen zu erzielen und bei Ausbleiben des Mindestunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Demgegenüber habe der zeitlich begrenzte Verzicht auf Einzahlungen in eine zusätzliche Altersvorsorge nicht zwingend eine künftige Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltsschuldners zur Folge.

BGH vom 12. Dezember 2012 (Az: XII ZR 43/11)

Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seiner Entscheidung fest, dass das Taschengeld eines Ehegatten grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen ist.

Das - im übrigen - einkommenslose unterhaltspflichtige Kind hat gegen seinen Ehegatten einen Taschengeldanspruch, der sich auf etwa 5-7% seines Anteils am Familienunterhalt beläuft. Davon kann es einen Teil für den Elternunterhalt aufbringen. Dies gilt aber nach Aussage des BGH nicht für den Teil in Höhe eines Betrages von 5-7% des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinaus gehenden Taschengeldes. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Entscheidung verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beim Elternunterhalt zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen neu geregelt.

So wird es dem Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes nicht verwehrt, mehr als 5% seines Einkommens zu sparen, solange die Sparquote nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden ist.

OLG Hamm vom 25. Oktober 2012 (Az: II-6 WF 232/12)

Unterhaltsanspruch der Enkel gegen ihre Großeltern

Das Oberlandesgericht Hamm setze sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, inwieweit Großeltern ihren Enkeln Unterhalt schulden. In dem entschiedenen Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen konnte. Die den Antrag stellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war.

Der in dem Verfahren auf Unterhalt in Anspruch genommene Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegen getreten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt, da Großeltern unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern gem. § 1607 Abs. 1 BGB nur nachrangig nach den Eltern haften. Eine Unterhaltspflicht der Großeltern komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm besteht auch eine Barunterhaltspflicht der betreuenden Mutter, die gegebenenfalls durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen sei.

In dem entschiedenen Fall war für das Oberlandesgericht Hamm nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Kinder nicht möglich ist, da auch das jüngste Kind bereits 6 Jahre als sei und so die Notwendigkeit einer ganztägigen persönlichen Betreuung nicht zwingend erkennbar ist.

BGH vom 11. April 2012 (Az: XII ZR 99/10)

Keine Zwangsscheidung bei Eingreifen der Härtefallklausel

Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte sich mit der Problematik zu befassen, ob eine Ehe geschieden werden muss, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung an Alzheimer erkrankt und somit nicht geschäftsfähig war. Der Erkrankte lebte bereits 30 Jahre mit seiner Partnerin zusammen und wird auch von ihr gepflegt. Die Entscheidung des Gerichts lautete, dass in diesem Fall eine Scheidung eine unzulässige Härte gemäß § 1316 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die Ehegatten darstellen würde. Somit wurde der Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen.

LG Koblenz vom 16. März 2012 (Az: 13 O 4/11)

Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam - Nora siegt über Thomas Anders

Das LG (Landgericht) Koblenz stellte fest, dass Thomas Anders in seiner im September 2011 erschienenen Autobiografie, bei Buchlesungen, in Talk- sowie anderen TV-Shows Äußerungen über konkrete Handlungen seiner Ex-Ehefrau Nora, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstigen Begebenheiten des Lebensalltages, zu unterlassen habe. Hintergrund ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher sich beide Seiten unter Androhung einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet hatten, über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung Stillschweigen zu bewahren. Das LG Koblenz sah in den konkret benannten Äußerungen von Thomas Anders eine Verletzung dieser Vereinbarung. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung hatte das LG Koblenz nicht.

Brandenburgisches OLG vom 21. Februar 2012 (Az: 10 UF 253/11)

Ausnahmsweise unbefristeter Unterhaltsanspruch nach 30jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch

Im Bereich des Geschiedenenunterhalts gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der geringer verdienende geschiedene Ehegatte hat lediglich einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, wenn er mit seinen Einkünften den bisherigen Lebensstandard nicht halten kann. Das Brandenburgische OLG (Oberlandesgericht) befand nun, dass dieser Aufstockungsunterhalt ausnahmsweise unbefristet und ohne Abzüge zu gewähren ist, wenn die Ehe 30 Jahre Bestand hatte und die Ehefrau eine bereits einjährige Ausbildung abgebrochen hatte, weil das erste gemeinsame Kind geboren wurde. Das OLG sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau heute auch ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung nur ungelernten Tätigkeiten nachginge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausbildung, von der bereits ein Jahr absolviert gewesen sei, auch beendet worden wäre. In diesem Fall hätte sie heute vermutlich ein ebenso hohes Einkommen wie ihr geschiedener Ehemann. Den in dem Einkommensunterschied liegenden ehebedingten Nachteil habe der geschiedene Ehemann nun dadurch auszugleichen, dass ein Aufstockungsunterhalt unbefristet und ohne Abzüge zu gewähren sei.

Schleswig-Holsteinisches OLG vom 22. Dezember 2011 (Az: 10 UF 171/11)

Sorgerecht für Vater eines nichtehelichen Kindes nur bei Vereinbarung mit dem Kindeswohl möglich

Das OLG Schleswig (Oberlandesgericht) hat entschieden, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes gegen den Willen der Mutter eine gemeinsames Sorgerecht mit dieser nur erhalten kann, wenn die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient. Auch das Elternrecht nach Art.6 Abs.2 GG (Grundgesetz) findet seine Grenzen am Kindeswohl (so auch BVerfG (Bundesverfassungsgesetz) vom 21. Juli 2010 - Az: a BvR 420/09). Nach Auffassung des OLG bestand im zugrundeliegenden Streitfall keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Elternteilen, da diese in zahlreichen Punkten miteinander im Streit lagen. Es gab auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Beides sei jedoch - so das OLG - erforderlich für eine gemeinsame elterliche Verantwortung.

Thüringer OLG vom 19. Mai 2011 (Az: 1 UF 93/11)

Versorgungsausgleich auch nach lediglich zwei Ehejahren

Im Falle einer Ehescheidung kann das Familiengericht auf Antrag des einen Ehegatten nach § 1587c Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Durchführung eines sonst grundsätzlich vorzunehmenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn anders eine unzumutbare Härte für den Antragsteller nicht vermieden werden könnte.

Bei der Frage grober Unbilligkeit ist neben anderen Aspekten auch eine kurze Ehedauer zu berücksichtigen. Das Thüringer OLG (Oberlandesgericht) stellte jedoch klar, dass auch versorgungsrechtlich von einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre Bestand hatte. Liegen hier nicht andere, gravierende Unbilligkeitsgründe vor, führt allein die kurze Ehedauer nicht zum Ausschluss eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs.


BGH vom 11. Mai 2011 (Az: XII ZR 33/09)

Aussteuer im Falle der Scheidung

Im Falle der Scheidung kann ein jeder Ehegatte nach § 1568 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen verlangen, die gemeinsam angeschafft worden sind oder im gemeinsamen Eigentum stehen. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte auf deren Nutzung stärker angewiesen ist als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Überträgt ein Ehegatte sein Eigentum an Hausratsgegenständen an den anderen, kann er hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte nun klar, dass diese Regelung nicht auf Hausratsgegenstände Anwendung findet, die im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten stehen und daher nicht dem anderen zugewiesen werden können. Dies ist insbesondere bei der „Aussteuer“ der Fall. Ein Wertausgleich ist bei solchen Gegenständen allenfalls im Wege des Zugewinnausgleichs vorzunehmen.

OLG Karlsruhe vom 24. Februar 2011 (Az: 2 UF 45/09)

Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung eines Studienaufenthalts im Ausland

Das OLG (Oberlandesgericht) Karlsruhe entschied, dass Eltern guter Einkommensverhältnisse zur Leistung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind, wenn angesichts bestimmter Studiengänge ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Universität im Rahmen des Studienganges Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften einen Auslandsaufenthalt „dringend angeraten“, um insbesondere das Erlernen der schwierigen chinesischen Sprache zu befördern. Die Eltern waren in diesem Fall auch dann zur Unterhaltszahlung während eines Auslandsstudienjahres verpflichtet, wenn dadurch die Regelstudienzeit überschritten wurde.

AG Bonn vom 08. Februar 2011 (Az: 104 C 593/10)

Vaterschaftsermittlung über Handynummer

Das AG (Amtsgericht) Bonn hat entschieden, dass auch ein vermeintlich Unbekannter nach einem folgenreichen „one-night-stand“, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen rechnen muss. War der sorgeberechtigten Mutter zunächst allein die Handynummer des Erzeugers bekannt, sprach das AG ihr nun einen Auskunftsanspruch gegenüber der Telekom zu, die nun den Namen des Anschlussinhabers und mutmaßlichen Kindesvaters mitzuteilen hat.